AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der KC Manufaktur by Steelworks GmbH – in der Fassung vom 21.05.2026

1 Allgemeines / Geltungsbereich

  1. 1.1 Die Geschäftsbedingungen der KC Manufaktur by Steelworks GmbH (im Folgenden „KC“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners von KC (im Folgenden „Kunde“ genannt) werden nicht anerkannt, es sei denn, KC hat ausdrücklich und schriftlich der Geltung abweichender Bedingungen zugestimmt. Diese Geschäfts- und Lieferbedingungengelten auch dann, wenn KC in Kenntnis entgegenstehender oder von den eigenen Geschäfts-und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos durchführt.
  2. 1.2 Die Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
  3. 1.3 Die Bezeichnung „Kunde“ in diesen Bedingungen erfasst sowohl Verbraucher (§13 BGB) als auch Unternehmer (§14BGB).

2 Angebot - Vertragsabschluss

  1. 2.1 Alle Angebote von KC sind freibleibend. Zwischenzeitlicher Verkauf der Ware, Lieferausschluss und Preisänderung bleibt vorbehalten. Für den Umfang der Lieferverpflichtung von KC ist deren schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Mündliche und fernmündliche Abreden werden erst mit schriftlicher Bestätigung wirksam.
  2. 2.2 Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn KC die Annahme der Bestellung innerhalb einer Frist von 10 Tagen in Textform bestätigt. KC ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu unterrichten, wenn sie die Bestellung nicht annimmt. Spätestens kommt der Vertrag mit Absendung der bestellten Ware, bei teilweiser Leistung mit Absendung des ersten Teils zustande.
  3. 2.3 Soweit von KC Teile nach Kundenspezifikationen gefertigt werden, sind die von KC erstellten und vom Kunden genehmigten Zeichnungen maßgeblich. Abweichungen von genehmigten Zeichnungen sind besonders zu vereinbaren und etwaige Mehrkosten hierfür zu vergüten.
  4. 2.4 Soweit der Kunde individuelle Kostenanschläge verlangt, sind diese vergütungspflichtig. Bei Beauftragung werden die hierfür anfallenden Entgelte mit dem Kaufpreis verrechnet.
  5. 2.5 Werden nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kundenzweifelhaft erscheinen lassen, sind wir berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Wird dieses abgelehnt so können wir unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Kunden vom Kaufvertrag zurücktreten.

3 Schutzrecht

  1. 3.1 An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich KC das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Sie dürfen vom Kunden Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch KC zugänglich gemacht werden.
  2. 3.2 Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Kunde KC im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen frei.

4 liefergegenstand - qualität

  1. 4.1 Der Liefergegenstand von KC ist ein auf das Fahrgestell/Chassis eines Fahrzeugherstellers aufgebautes Bestattungsfahrzeug.
  2. 4.2 Die Lieferung des Fahrgestells/Chassis erfolgt zu den Geschäftsbedingungen des Fahrgestell-/Chassisherstellers.
  3. 4.3 Die detaillierte Produktbeschreibung kann sich nach Vertragsschluss unwesentlich verändern. Konstruktions- oder Formabweichungen, Abweichungen im Farbton oder sonstige Abweichungen aufgrund unterschiedlicher Verarbeitungstechniken zwischen Fahrgestellhersteller und KC sowie Änderungen des Lieferumfangs bleiben vorbehalten, sofern diese dem Kunden zumutbar sind. Sofern KC zur Bezeichnung des Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern verwendet, können daraus keine Rechte abgeleitet werden.
  4. 4.4 Die in den Angeboten enthaltenen technischen Angaben (Verbrauch, Geschwindigkeit etc.), Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Muster etc. sind nur ungefähre Angaben und stellen keine Beschaffenheitsmerkmale dar. KC ist berechtigt, von den Beschreibungen im Angebot abzuweichen, sofern diese Abweichungen nicht grundlegender oder wesentlicher Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht eingeschränkt wird.
  5. 4.5 Abbildungen können auch Zubehörteile und/oder Sonderausstattungen enthalten, die nicht zum serienmäßigen Liefergegenstand gehören. Farbabweichungen können drucktechnisch entstehen.
  6. 4.6 Soweit Bezug genommen wird auf gesetzliche, rechtliche und steuerliche Tatbestände gilt diese Bezugnahme ausschließlich für das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  7. 4.7 Der Kunde wird hiermit ausdrücklich darüber aufgeklärt und nimmt zur Kenntnis, dass der Ein- und Ausbau von Bestattungswagen – insbesondere der Einbau von Schlittensystemen, Hubbühnen, Trennwänden sowie schweren Innenausbauten aus Materialien wie Holz und Edelstahl – das Leergewicht des Basisfahrzeugs massiv erhöht. Der Kunde ist verpflichtet, das verbleibende zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs eigenverantwortlich zu überwachen. KC übernimmt keine Haftung für Schäden, Bußgelder oder rechtliche Konsequenzen, die aus einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts oder der Achslasten durch den Auftraggeber resultiere.
  8. .

5 LIeferung - LIEFERZEIT - VeRZUG

  1. 5.1 Liefertermine gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese im Angebot ausdrücklich schriftlich zugesagt werden. KC ist an den Liefertermin nicht gebunden, wenn der Kunde seinen Obliegenheiten (Erbringung von Anzahlungen, Beibringung erforderlicher Unterlagen etc.) nicht rechtzeitig nachkommt. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. 5.2 Lieferfristen beginnen frühestens an dem Tag, an dem der Vertrag schriftlich geschlossen wurde. Der Beginn setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  3. 5.3 Bei nachträglichen Änderungswünschen des Kunden ist KC von der Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist befreit.
  4. 5.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von KC verlassen oder KC die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
  5. 5.5 Wegen Lieferverzögerungen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von KC beruhen, kann der Besteller keine Ansprüche geltend machen. Dies gilt insbesondere für Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt. Der vereinbarte Liefertermin verschiebt sich in diesen Fällen entsprechend der Dauer des Lieferhindernisses. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach Ziff. 7.
  6. 5.6 Rücklieferungen können nur nach vorherigem ausdrücklich erklärtem Einverständnis durch KC erfolgen. Die entsprechend zurückgesandte Ware muss in einwandfreiem, verkaufsfähigem Zustand sein. Die Rücksendung muss frachtfrei und auf Gefahr des Versenders erfolgen, unter Abzug von 15 % Rücknahmegebühr. Bearbeitungsgebühren werden nach Aufwand in Abzug gebracht.
  7. 5.7 Verzögert der Käufer den Liefertermin, nimmt er den Liefergegenstand nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab oder kommt er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nach, so ist KC berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatzstatt der Leistung in Höhe von 15 % des Kaufpreises geltend zu machen. Dem Käufer bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

6 gefahrübergang - verpaCKUNG

  1. 6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs (Beschädigung, Unfall, Diebstahl) geht grundsätzlich mit dem Absenden der Ware auf den Kunden über, auch bei Teillieferungen. Bei Selbstabholung durch den Kunden wechselt die Verantwortung bereits in dem Moment, in dem das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände von KC zur Abholung bereitsteht und der Kunde darüber informiert wurde.
  2. 6.2 Lieferungen erfolgen „ab Werk“. KC wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden die Ware auf dessen Kosten gegenversicherbare Risiken versichern. Das Risiko des Untergangs oder der Beschädigung des Pkw während des Transports zum Käufer trägt dieser.
  3. 6.3 Sonderregelung bei Versand – wünscht der Kunde ausdrücklich den Transport (z.B. durch eine von KC beauftragte Spedition), handelt KC nur als Vermittler im Auftrag und auf Rechnung des Kunden. Die Gefahr geht hierbei bereits auf den Kunden über, sobald das Sonderfahrzeug an den Transporteur übergeben wurde (§447 BGB –Versendungskauf).
  4. 6.4 Transport- und alle sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Versendung trägt der Kunde.

7 Preise - Zahlungsbedingungen

  1. 7.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten genannte Preise stets „ab Werk“. Skonto gilt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch KC als vereinbart.
  2. 7.2 Die genannten Preise verstehen sich netto; die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe wird hinzugerechnet. Der Käufer ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Anzahlung innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu zahlen. Der Restkaufpreis ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Bereitstellungsanzeige, spätestens aber bei Übergabe oder vor Versendung zu zahlen.
  3. 7.3 Kommt der Kunde mit einer der in Ziff. 7.2 genannten Beträge in Verzug, ist KC berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 9 % p.a. zu verlangen.
  4. 7.4 Preiserhöhungen des Herstellers des Basisfahrzeuges nach Vertragsschluss werden in gleichem Verhältnis an den Käufer weiterbelastet.
  5. 7.5 Etwaiger Mehraufwand, der durch nachträgliche Änderungswünsche entsteht, kann dem Besteller von KC in Rechnung gestellt werden. Die Vereinbarung von Skonto bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von KC.
  6. 7.6 KC ist berechtigt, selbst bei entgegenstehenden Zahlungsbedingungen des Besteller seine Zahlung zunächst auf die jeweils älteste, nicht titulierte Schuldanzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, ist KC berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  7. 7.7 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von KC schriftlich anerkannt sind. Das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist auf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis beschränkt.

8 Sachmängelhaftung - Haftung

  1. 8.1 Soweit die Vertragsware nicht neu hergestellt ist, wird diese verkauft wie vom Kunden gesehen unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sachmängel.
  2. 8.2 KC haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Abnutzung, Lagerung oder sonstige Handlungen des Kunden oder Dritter auftreten.
  3. 8.3 Soweit vom Fahrgestellhersteller oder Dritten Garantien abgegeben werden, haftet im Rahmen dieser Garantie ausschließlich der Garantiegeber, nicht aber KC.
  4. 8.4 Die Lieferung des Fahrgestells erfolgt zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fahrzeugherstellers, die bei Bedarf selbstverständlich zur Verfügung gestellt werden. Soweit ein Mangel am Fahrzeuggestell auftritt (Motor, Getriebe, Elektrik etc.), ist der Kunde verpflichtet, zunächst bei dem Fahrgestellhersteller seine Ansprüche aus Sachmängelhaftung oder einer etwaig durch den Fahrgestellhersteller gegebenen Garantie geltend zu machen. Die subsidiäre Haftung von KC bleibt davon unberührt.
  5. 8.5 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Unberührt bleiben auch die gesetzlichen Verjährungsfristen für Rückgriffsansprüche nach § 445b BGB.
  6. 8.6 KC steht das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung zu.
  7. 8.7 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden nicht von KC getragen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als der gewerblichen Niederlassung des Kundenverbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht.
  8. 8.8 Die Haftung von KC nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz ist uneingeschränkt gegeben, wenn eine KC zurechenbare Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit die KC zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaftverletzt ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schadenbeschränkt, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
  9. 8.9 Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

9 Eigentumsvorbehalt

  1. 9.1 KC behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Teilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KC berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
  2. 9.2 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Teile pfleglich zu behandeln und während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten gegen jede Form des Untergangs zum Neuwert zu versichern.
  3. 9.3 Kosten für Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind auch während des Eigentumsvorbehaltes von dem Besteller zu tragen, auch, wenn diese von KC durchgeführt werden.
  4. 9.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde KC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Drittwiderspruchsklage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
  5. 9.5 Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht der KC gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt KC das Miteigentum an der neuen oder verbundenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu der oder den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für KC.

10 Abtretungsverbot

Sämtliche Ansprüche des Bestellers aus dem Vertragsverhältnis gegen KC sind nicht abtretbar.

11 Sonstiges / Schlussbestimmungen

  1. 11.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, insbesondere Lieferung, Gewährleistung und - soweit im Einzelnen abgegeben auch aus Garantien - ist Heiden.
  2. 11.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Heiden. KC ist jedoch berechtigt, den Kunden auch bei dem Gericht zu verklagen, an dessen Sitz der Kunde seinen allgemeinen Gerichtsstand oder an dessen Sitz der Kunde eine Niederlassung hat.
  3. 11.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  4. 11.4 Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sind, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.

Stand: 22.05.2026